SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Christlicher Verein Junger Menschen Sonnenberg e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart-Sonnenberg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(4) Der Verein wurde 1947 als Zweigverein des CVJM Stuttgart gegründet. Ihm
wurde die Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde Stuttgart-Sonnenberg übertragen.
(5) Der Verein gehört der Ev. Jugend Stuttgart, dem Evangelischen Jugendwerk in
Württemberg und über dieses dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. an.


§ 2 Grundlage der Arbeit
(1) Grundlage seiner Arbeit ist die Basis des 1855 gegründeten Weltbundes der
Christlichen Vereine Junger Männer (Pariser Basis) mit deren Zusatzerklärung.
(2) Insbesondere die folgende Zusatzerklärung (Kassel 1985/2002) bildet die
Grundlage des Vereins, der offen ist für alle Menschen (männlich, weiblich, divers):
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die
Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen
Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im
CVJM. Die ‚Pariser Basis‘ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen
jungen Menschen.“


§ 3 Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Im Einzelnen sucht der Verein seine Aufgabe zu erfüllen durch
a) Verkündigung von Gottes Wort und Förderung von christlicher
Lebensgemeinschaft und christlichem Dienst
b) Beratung, Betreuung und soziale Dienste
c) Bildungsprogramme und Fortbildungsmaßnahmen
d) Freizeiten, Erholungsmaßnahmen und Studienfahrten
e) musische, kulturelle, gesellschaftspolitische und gesellige Veranstaltungen
f) Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und anderen Medien
g) Betrieb von Ferienheimen und Räumen für die Vereinsarbeit
h) Unterstützung von Missions- und Sozialprojekten
i) Betrieb von Ferienheimen und Räumen für die Vereinsarbeit
j) Unterstützung von Missions- und Sozialprojekten
(2) Schwerpunkt seines Dienstes ist die Jugendarbeit in der Ev. Kirchengemeinde
Stuttgart-Sonnenberg


§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene
Hilfspersonen im Sinne § 57 AO geschehen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand. Für unter Sechzehnjährige besteht die Möglichkeit,
die Jugendmitgliedschaft zu erwerben.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei zweimaligem Beitragsrückstand oder bei
groben Verstößen gegen die Grundlagen des Vereins erfolgen. Zuständig für den
Ausschluss ist der Hauptarbeitskreis. Über einen Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung
festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins sind
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Hauptarbeitskreis
3) Der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn
der Hauptarbeitskreis dies beschließt, oder wenn mindestens ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens vierzehn Tage vorher und
wird auch auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer:innen entgegen und nimmt die Entlastung vor. Sie wählt Vorstand
und Beisitzer:innen für den Hauptarbeitskreis, sowie zwei Rechnungsprüfer:innen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf drei Jahre.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.


§ 8 Der Hauptarbeitskreis
(1) Der Hauptarbeitskreis leitet die Arbeit des Vereins, soweit Aufgaben nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Dem Hauptarbeitskreis gehören folgende Personen an:
Der Vorstand, mindestens vier, höchstens acht Beisitzer:innen, zwei Vertreter:innen
der Jugendmitarbeitenden, ein/eine Vertreter:in des Kirchengemeinderats der Ev.
Kirchengemeinde Sonnenberg, und eine/einen für die Verwaltung der Ferienheime
Verantwortliche/n. Die Beisitzer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt. Die Vertreter:innen werden von der jeweiligen Gruppe benannt.
(3) Der Hauptarbeitskreis soll vom Vorstand mindestens einmal im Halbjahr
einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Hauptarbeitskreis bestätigt die Anstellung von hauptamtlichen
Mitarbeitenden. Er bestellt die für die Verwaltung der Ferienheime Verantwortlichen
und entsendet Delegierte.
Zu den Sitzungen können weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme
zugezogen werden.


§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen und dem/der Schatzmeister:in.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner
Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt gegeben wird.
(2) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Die/der
Schatzmeister:in führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand.
Der Vorstand besorgt die Niederschriften der Sitzungen und unterzeichnet diese.
(3) Der Vorstand ernennt ein Auswahlgremium für die Anstellung von hauptamtlichen
Mitarbeitenden.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Vorstandssitzung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem mit
der Aufgabe betrauten Vorstandsmitglied einberufen. Auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung innerhalb von drei Wochen
stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit getroffen.
(6) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand
für seine Vorstandstätigkeiten eine pauschalierte und angemessene Vergütung im
Rahmen des § 3 Nummer 26a EstG gezahlt wird.


§ 10 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen,
bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der
Zustimmung von zwei Drittel aller Anwesenden.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist
zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen
eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten
Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Übrigen hat die Einladung nach § 7
Abs. 3 zu erfolgen.


§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss
bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Anwesenden. Ist die
Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so gilt § 10 Abs. 2
sinngemäß entsprechend.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.


Beschlossen: Stuttgart-Sonnenberg, den 14. November 1993
Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart: 30.März 1994
Geändert beim Amtsgericht Stuttgart: 13. Juli 2006
Geändert beim Amtsgericht Stuttgart: 13. November 2023

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner