§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Sonnenberg e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart-Sonnenberg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(4) Der Verein wurde 1947 als Zweigverein des CVJM Stuttgart gegründet. Ihm wurde die Jugendarbeit der Ev. Kirchengemeinde Stuttgart-Sonnenberg übertragen.
(5) Er gehört dem Ev. Jugendwerk Bezirk Stuttgart-Filder und dem Ev. Jugendwerk in Württemberg an.
§ 2 Grundlage der Arbeit
(1) Grundlage seiner Arbeit ist die Basis des 1855 gegründeten Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer (Pariser Basis) mit deren Zusatzerklärung.
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich Ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
„Keine an sich so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“
(2) Auf dieser Grundlage will der Verein allen Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Beruf, Rasse, Nationalität, Konfession oder politischer Einstellung dienen. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich dabei weder auf seine Mitglieder noch auf die junge Generation; der Dienst an jungen Menschen ist jedoch seine Hauptaufgabe.
§ 3 Aufgaben und Arbeitsweise
(1) Im einzelnen sucht der Verein seine Aufgabe zu erfüllen durch
a) Verkündigung von Gottes Wort und Förderung von christlicher Lebensgemeinschaft und christlichem Dienst
b) Beratung, Betreuung und soziale Dienste
c) Bildungsprogramme und Fortbildungsmaßnahmen
d) Freizeiten, Erholungsmaßnahmen und Studienfahrten
e) musische, kulturelle, gesellschaftspolitische und gesellige Veranstaltungen
f) Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und anderen Medien
g) Sport und Leibesübungen
h) Betrieb von Ferienheimen und Räumen für die Vereinsarbeit
i) Unterstützung von Missions- und Sozialprojekten
(2) Schwerpunkt seines Dienstes ist die Jugendarbeit in der Ev. Kirchengemeinde Stuttgart-Sonnenberg.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Für unter Sechzehnjährige besteht die Möglichkeit, die Jugendmitgliedschaft zu erwerben.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende.
(3) Jede/r, die/der die Arbeit des Vereins – insbesondere durch finanzielle Beiträge – unterstützen möchte, ohne Mitglied sein zu wollen, kann unterstützendes Mitglied werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei zweimaligem Beitragsrückstand oder bei groben Verstößen gegen die Grundlagen des Vereins erfolgen. Zuständig für den Ausschluss ist der Hauptarbeitskreis. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins sind
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Hauptarbeitskreis
3) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Hauptarbeitskreis dies beschließt, oder wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung hat spätestens vierzehn Tage vorher zu erfolgen und soll auch im Mitteilungsblatt des Vereins bekanntgegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen entgegen und nimmt die Entlastung vor. Sie wählt Vorstand und BeisitzerInnen für den Hauptarbeitskreis, sowie zwei RechnungsprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf drei Jahre.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Der Hauptarbeitskreis
(1) Der Hauptarbeitskreis leitet die Arbeit des Vereins, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Dem Hauptarbeitskreis gehören folgende Personen an:
Der Vorstand, vier BeisitzerInnen, zwei VertreterInnen der Mitarbeiter, eine/ein VertreterIn des Kirchengemeinderats der Ev. Kirchengemeinde Sonnenberg, eine/ein VertreterIn des Ev. Jugendwerks Bezirk Stuttgart-Filder und eine/ein für die Verwaltung der Ferienheime Verantwortliche/r. Die VertreterInnen werden von der jeweiligen Gruppe benannt. Vorstand und BeisitzerInnen werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
(3) Der Hauptarbeitskreis soll von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal im Halbjahr einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Hauptarbeitskreis bestätigt die Ernennung der Mitarbeiter. Er bestellt die für die Verwaltung der Ferienheime Verantwortlichen und entsendet Delegierte. Zu den Sitzungen können weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme zugezogen werden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei StellvertreternInnen, der/dem SchatzmeisterIn und der/dem SchriftführerIn.
(2) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB, darunter die/der Vorsitzende oder die/der StellvertreterIn.
Die/der SchatzmeisterIn führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand. Die/der SchriftführerIn besorgt die Niederschriften der Sitzungen und unterzeichnet dieselben zusammen mit der/dem Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ernennt die MitarbeiterInnen.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern hat dies innerhalb von drei Wochen zu geschehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel aller Anwesenden.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Im übrigen hat die Einladung nach § 7 Abs. 3 zu erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Anwesenden. Ist die Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß entsprechend.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Beschlossen: Stuttgart-Sonnenberg, den 14. November 1993
Eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart: 30.März 1994
Geändert beim Amtsgericht Stuttgart: 13.Juli 2006
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